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Von unbegleiteten Minderjährigen gestellter Antrag

Jedes Jahr stellen mehrere Hundert Kinder und Jugendliche, die sich ohne ihre Eltern in der Schweiz aufhalten, einen Asylantrag. Für diese unbegleiteten Minderjährigen gelten gemäss internationaler und schweizerischer Gesetzgebung besondere Bestimmungen.

Schutz und Betreuung

Artikel 22 der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) garantiert Flüchtlingskindern angemessenen Schutz und Betreuung:

Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder (…) als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte (…)festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht."

Können die Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, so ist dem Kind im Einklang mit den in diesem Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen derselbe Schutz zu gewähren wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist."

Vertrauensperson

Das Asylgesetz (AsylG) sieht in Artikel 17 Abs. 3 vor, dass die zuständigen kantonalen Behörden für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson ernennen, welche deren Interessen wahrnimmt für die Dauer:

  • des Verfahrens am Flughafen und des Aufenthaltes in einer Empfangsstelle, wenn dort entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden
  • des Verfahrens nach Zuweisung in den Kanton

Vormundschaft und Beistandschaft

In Artikel 307 Abs.1 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), in Zusammenhang mit Art. 327a bezüglich Vormundschaft und Art. 306 Abs. 2 bezüglich Beistandschaft, sind im Rahmen einer Vormundschaft oder Beistandschaft geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes vorgesehen, wenn dieser von den Eltern nicht gewährleistet ist. Weitere Informationen finden Sie unter "Gesetzliche Vertretung".

Altersbestimmung                                                                                                            

Minderjährig" ist gemäss Art. 14 ZGB, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bestehen Zweifel bezüglich der Minderjährigkeit einer asylsuchenden Person, können die Behörden gemäss Artikel 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1über Verfahrensfragen (AsylV1) eine Untersuchung zur Abklärung des Alters anordnen. Solange die Altersfrage nicht geklärt ist und weiterhin Zweifel bestehen, gilt der Asylsuchende als minderjährig.

Anhörung

Art. 7 Abs. 5 AsylV1 sieht vor, dass Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, "den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung tragen". Ein wichtiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) unterstreicht die Notwendigkeit, bei einer Anhörung «das Alter und die Reaktionen des jugendlichen Asylsuchenden» zu berücksichtigen (Referenz: E-1928/2014).

Vorrangige Behandlung

Gemäss Art. 17 Abs. 2 bis AsylG, in Kraft seit 2014, sind Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen «prioritär zu behandeln».

Beschwerderecht

Eine minderjährige asylsuchende Person hat das Recht, gegen einen negativen Entscheid Beschwerde zu erheben. Art. 53a AsylV1 sieht vor, dass "die erstinstanzliche Verfügung der minderjährigen Person sowie der Vertrauensperson zu eröffnen ist", wenn die minderjährige Person nicht über einen Beistand verfügt.