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Asyl in der Schweiz

Wer in seinem Heimatland nach den völkerrechtlich anerkannten Kriterien bedroht oder verfolgt wird, kann in der Schweiz Asyl beantragen.

Schweizer Asylpolitik

Die Schweizer Asylpolitik orientiert sich an den Grundsätzen der Genfer Flüchtlingskonvention. Das Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist das Schlüsseldokument, das den Flüchtlingsstatus definiert und die Rechte der Flüchtlinge sowie die rechtlichen Verpflichtungen der Vertragsstaaten bestimmt. Das SEM ist mit der Um- und Durchsetzung der Asylpolitik und des Asylrechts betraut, die Kantone ihrerseits sind für den Vollzug der Entscheidungen verantwortlich.

Der Asylantrag

Ein Asylantrag ist die Bitte einer ausländischen Person um Schutz vor Verfolgung und um Aufnahme in der Schweiz. Er kann mündlich oder schriftlich an einem Grenzposten, bei der Grenzkontrolle eines Schweizer Flughafens oder bei den Empfangs- und Verfahrenszentren für Asylsuchende (EVZ) eingereicht werden. Personen, die in einem Asylverfahren stehen, erhalten einen Ausweis N.

Die schweizerische Gesetzgebung sieht für Minderjährige und Erwachsene im Wesentlichen dasselbe Verfahren vor. Die besonderen Bestimmungen für jugendliche Asylsuchende sind unter „Von unbegleiteten Minderjährigen gestellter Asylantrag" festgehalten.

Das Asylverfahren

Mit dem Asylverfahren soll geklärt werden, ob Anspruch auf Schutz besteht. Die Asylsuchenden werden während einer persönlichen Anhörung befragt, welche Gründe zum Verlassen des Heimatstaates führten und weshalb sie den Schutz der Schweiz benötigen. Das SEM ist für die Prüfung der Asylanträge zuständig, während die Kantone für die Aufnahme und die Betreuung der Asylsuchenden verantwortlich sind.

Asylentscheid

Nach eingehender Prüfung des Asylgesuchs erteilt das SEM einen positiven oder negativen Entscheid, den Asylbewerber als Flüchtling zu anerkennen. Bei einem positiven Entscheid erhält der Asylbewerber einen

  • Ausweis B (anerkannter Flüchtling): Person, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder begründete Furcht hatte, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
  • Ausweis F (vorläufig aufgenommener Flüchtling): Person, welche die Flüchtlingseigenschaften erfüllt. Jedoch ist die Flüchtlingseigenschaft erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen des Verhaltens der Person nach der Ausreise entstanden.

Ein Asylentscheid kann auf drei Arten negativ ausfallen:

  • Ablehnung: die im Asylantrag aufgeführten Fluchtgründe entsprechen nicht den Kriterien für eine Asylgewährung. Ist der Vollzug der Wegweisung in das Herkunftsland jedoch nicht möglich oder nicht zumutbar, erteilt das SEM einen Ausweis F (vorläufige Aufnahme), der nach Beurteilung der Schweizer Behörden verlängert werden kann.
  • Nichteintretensentscheid: die Behörden beschliessen, die Fluchtgründe nicht im Detail zu überprüfen, weil die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist.
  • Wegweisung in ein Drittland: der Asylsuchende muss in das Land zurückkehren, in dem er bereits einen Asylantrag gestellt hat (Dublin-Abkommen)