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Neustrukturierung des Asylbereichs – Änderungen der Asylverordnungen 1 und 2 Position der Allianz für die Rechte der Migrantenkinder ADEM

Anlässlich der Vernehmlassung zur Anpassung verschiedener Verordnungen bezieht die ADEM Stellung, damit die nachfolgend aufgeführten Grundsätze, die eine stärkere Berücksichtigung der Rechte von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) bezwecken, in die Entwürfe der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (E-AsylV 1) und der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (E-AsylV 2) aufgenommen werden.

1. Beschleunigtes Verfahren (neuer Absatz in Artikel 20c E-AsylV 1)

Das in Artikel 20c des E-AsylV 1 vorgesehene beschleunigte Verfahren ist für eine Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von UMA im Asylverfahren nicht geeignet. Die Schritte, die zur Erstellung eines Sozialberichts des UMA in seinem Herkunftsland oder in einem Drittland notwendig sind, um eine nachhaltige, sein Wohl respektierende Lösung zu bestimmen, können nicht innerhalb der festgelegten Fristen erfolgen. Aufgrund ihres Migrationshintergrunds besonders verletzlich, müssen UMA über mehr Zeit verfügen können, um ein Vertrauensverhältnis zu ins Asylverfahren involvierten Personen aufzubauen. Eine Frist von sechs Monaten bis zu einem Jahr, wie dies heute der Fall ist, wäre deshalb besser geeignet. Sie könnte ein Verfahren sicherstellen, das die Rechte des Kindes achtet, und dessen effektive Situation in die definitive Entscheidung einbeziehen.

Es scheint deshalb sinnvoll, einen neuen Absatz in Artikel 20c E-AsylV 1 einzufügen, der es ermöglicht, UMA vom beschleunigten Verfahren auszuschliessen, ausser eine solche Entscheidung widerspricht dem Kindeswohl.

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